Die Gebühren und Auslagen für Rechtsanwälte sind durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Hierin sind enthalten Gebühren für außergerichtliche (z. B. Korrespondenz mit der Gegenseite) und gerichtliche Tätigkeiten des Rechtsanwaltes. Lediglich der Bereich der ausschließlichen Beratung ist nicht gesetzlich geregelt. Für eine Erstberatung ist ein Höchstbetrag von 190,00 € zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer für den Fall festgelegt, dass keine Vereinbarung über die Vergütung des Rechtsanwaltes getroffen worden ist und der Mandant Verbraucher ist. Im Beratungsfalle werden wir in der Regel mit Ihnen individuell je nach Lage des Falles, des Aufwandes, der Schwierigkeit eine Vergütungsvereinbarung abschließen.
Das Honorar des Rechtsanwaltes richtet sich in den meisten Fällen nach dem Gegenstandswert seiner Tätigkeit. Streiten sich die Parteien z. B. um Geld, entspricht der Wert dem Betrag, der geltend gemachten oder abzuwehrenden Forderung. Bei Streitigkeiten, bei denen es nicht vordergründig um eine bestimmte Summe geht (etwa bei Scheidungen, Baugenehmigungen oder Kündigungen) ist der Wert teilweise den gesetzlichen Vorschriften (GKG, FamGKG, KostO) unmittelbar, teilweise der Rechtsprechung zu entnehmen. Im gerichtlichen Verfahren wird der Streitwert anhand der gesetzlichen Vorschriften vom Gericht festgesetzt.
Je nach Art der anwaltlichen Tätigkeit können die Höhe des Gebührensatzes und die Anzahl der zu zahlenden Gebühren variieren. So kann der Anwalt bei manchen Tätigkeiten lediglich eine Gebühr mit einem Gebührensatz von nur 0,3 berechnen, bei anderen Tätigkeiten bis zu 3,0. Fallen mehrere Gebühren an, können insbesondere in Rechtsmittelverfahren in der Summe Gebühren von mehr als 4,0 anfallen. Insbesondere in Straf- und Bußgeldsachen sowie in den meisten Sozialrechtssachen erhält der Rechtsanwalt Rahmengebühren. In diesem Fall ist im Gesetz die Mindest- und die Höchstgebühr bestimmt. Die Höhe der Gebühr im Einzelfall bestimmt der Rechtsanwalt unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers.
Bei außergerichtlicher Tätigkeit durch Vertretung nach außen hin, etwa der Korrespondenz mit dem Gegner, können eine Geschäftsgebühr in Höhe von 0,5 bis 2,5 anfallen und ggf. eine Einigungsgebühr von 1,5 (sofern der Anwalt beim Abschluss eines Vertrages mitgewirkt hat, durch den der Streit beigelegt wird). Ist die Tätigkeit des Anwalts weder umfangreich noch schwierig ist die Geschäftsgebühr für die außergerichtliche Vertretung auf 1,3 begrenzt. Kommt es zu einem Gerichtsverfahren, so erhält der Anwalt für die erste Instanz bis zu 3,5 Gebühren berechnet nach dem jeweiligen Streitwert, den das Gericht festsetzt. Die Vergütung setzt sich zusammen aus einer Verfahrensgebühr, einer Terminsgebühr und eventuell einer Einigungsgebühr, hinzu kommen eine Auslagenpauschale, gegebenenfalls eine Dokumentenpauschale sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer.
Wenn man vor Gericht verliert, muss man in der Regel neben seinen Gerichtskosten auch die Anwaltskosten sowie die Kosten des gegnerischen Anwalts bezahlen, es sei denn, man hat eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen, welche die Kosten übernimmt. Gewinnt man den Rechtsstreit, trägt die Gegenseite regelmäßig die Kosten. Ausnahmen gibt es zum Beispiel im Arbeitsrecht: Hier trägt jede Partei ihre erstinstanzlichen Kosten selbst. Für Menschen mit niedrigem Einkommen sichert das Beratungshilfegesetz gegen eine geringe Eigenleistung die Rechtsberatung und Rechtsvertretung außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens und im so genannten obligatorischen Güteverfahren. Wenn die Bemühungen um eine außergerichtliche Einigung scheitern und ein Gericht mit der Sache befasst werden muss, kann Prozesskostenhilfe in Anspruch genommen werden.